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    Taschenbuch. Condition: Neu. This item is printed on demand - it takes 3-4 days longer - Neuware -Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 13, Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (ehem. Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer), Veranstaltung: Grundlagen und aktuelle Probleme der Steuerpolitik, Sprache: Deutsch, Abstract: Mögliche Alternativen der Besteuerung des Umsatzes gibt es zahlreiche. Eine grundlegende Einteilung erfolgt durch die Wahl der Bemessungsgrundlage. Die deutsche Umsatzsteuer hat bis heute die beiden grundlegenden Systeme durchlaufen. Fast 50 Jahre basierte die Besteuerung des Umsatzes in Deutschland auf einem Bruttoallphasensystem.1 Seit dem 1.1.1968 erfolgt die Besteuerung nach einem Nettoallphasensystem.2 'Die Umstände ihrer Geburt waren [jedoch] keine Glücklichen.'3 Aufgrund der immensen Kosten des ersten Weltkrieges sah sich das deutsche Kaiserreich nicht mehr finanzierbar und führte zur Deckung ihrer Kosten eine, nach dem damaligen Willen nur vorübergehende, allgemeine Besteuerung des Umsatzes ein.4 Diese als Gesetz über den Warenumsatzstempel vom 26.6.1916 (RGBl 639) erlassene Steuer, gilt allgemein als Vorläufer und Initiator der späteren Umsatzsteuer.5 Der Steuersatz betrug 0,1%.6 Durch das am 26.06.1918 erlassene Umsatzsteuergesetz wurde die Besteuerung des Umsatzes sodann endgültiger Bestandteil des deutschen Steuersystems.7 Der Steuersatz wurde auf 0,5% angehoben.8 Der Einführung einer Umsatzsteuer folgten, um nur die ersten Nachfolger zu nennen, 1919 Italien, 1920 Frankreich und 1921 Belgien.9 20 pp. Deutsch.

  • Tobias Schoener

    Published by GRIN Verlag Apr 2008, 2008

    ISBN 10: 3638934950ISBN 13: 9783638934954

    Seller: BuchWeltWeit Ludwig Meier e.K., Bergisch Gladbach, Germany

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    Taschenbuch. Condition: Neu. This item is printed on demand - it takes 3-4 days longer - Neuware -Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Theologie - Sonstiges, Note: 1,0, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, Veranstaltung: Grundlagen des Lebensmittelrechts, 34 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Das scheint mir aber nicht ganz koscher zu sein. So oder so ähnlich hat wohl jeder diesen Satz schon einmal gehört. In diesem Zusammenhang wird das Wort koscher benutzt, um etwas merkwürdiges, bedenkliches oder suspektes auszudrücken. Was aber bedeutet das Wort koscher wirklich Das Wort koscher stammt von dem biblischen 'kaschar' ab, was soviel wie rein, recht sein, tauglich, rituell erlaubt bedeutet, hat aber keinerlei wertende Wirkung sondern dient allein der Einteilung in essbar und zum Verzehr verboten. In den jüdischen Speisegesetzen (hebr. Kaschrut ), welche ausführlich im Talmud und später im rabbinischen Schrifttum festgelegt sind, spielt der Begriff koscher eine wichtige Rolle. Dem strenggläubigen Juden ist nur der Verzehr von koscheren Nahrungsmitteln erlaubt. Das Gegenteil von koscher ist trefe und bedeutet so viel wie unrein, ungenießbar. Die weit verbreitete Ansicht, Fleisch wird durch die richtige Art des Schlachtens koscher, ist falsch. Koscher kann das bereits lebende Tier, die weitere Zubereitung, das Verhalten während der Mahlzeit und die Aufbewahrung der Lebensmittel bezeichnen. Richtig ist allerdings, dass durch Fehler in der Zubereitung, der Aufbewahrung oder während der Mahlzeit, ehemals koschere Speisen trefe und damit für den Verzehr unbrauchbar werden können. Im Folgenden wird ein Überblick über die jüdischen Speisegebote gegeben. Zuerst erfolgt eine Darlegung der genießbaren und zur Verarbeitung erlaubten Nahrungsmittel und danach wird nach den Gründen für diese Regelungen gesucht. Im Anschluss daran wird noch kurz auf Speisegebot im Christentum und im Islam eingegangen. Letzteres soll keinen Überblick geben, sondern nur einen kurzen Einblick mit Hinweisen zum Selbststudium. Der Genuss von Fleischspeisen wird in den jüdischen Speisegesetzen in dreierlei Hinsicht beschränkt : 1. Tiergattungen und deren Erzeugnisse 2. Bestandteile erlaubter Tiergattungen 3. Sterbeart und -weise des Nahrungstieres Die zum Essen erlaubten Tiere werden in vier Kategorien eingeteilt: 1. Große Landtiere 2. Wassertiere 3. Vögel 4. Kriechtiere und Insekten Alle Tiere, die sich nicht in diese Kategorien einteilen lassen sind den Juden zum Essen verboten. Zum Essen erlaubt ist ( )Klauen spaltendes und einen Riß zweier Klauen reißendes, Gekautes heraufbringende Vieh . Also alle Tiere mit gespaltenen Hufen, die wiederkäuen. 24 pp. Deutsch.

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    Taschenbuch. Condition: Neu. This item is printed on demand - it takes 3-4 days longer - Neuware -Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 13, Université de Lausanne, Veranstaltung: Seminar zum Recht des geistigen Eigentums, 37 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Marke ist seit jeher ein wichtiger Bestandteil unseres Wirtschaftslebens und funktionales Instrument der menschlichen Kommunikation. Das Markenrecht kann wie alle Immaterialgüter als Spiegel der wirtschaftlichen Verfassung einer Gesellschaft gesehen werden. Bereits vor 7000 Jahren wurden Produkte mit Herstellerzeichen versehen. In der altchinesischen Porzellanmanufaktur finden sich Nachweise von Fabrikzeichen. Vor allem die italienischen Steinmetzzeichen gehen in die früheste Zeit zurück. Weinamphoren wurden mit der Herkunft des Weines gekennzeichnet und auch damals gab es schon Wirtshaus und Ladenschilder. Aus dem Mittelalter sind uns sowohl individuelle Zeichen als auch Kollektivzeichen der Gilden und Zünfte bekannt. Teilweise war das anbringen von Zeichen auf Waren Pflicht, dann geschah es wieder in Eigeninitiative (.) Das Altertum hat die Marke als Mittel der Herkunftsbezeichnung gekannt, das Morgenland, wie das Abendland, ja es gibt wenige Einrichtungen, welche sich einer so allgemeinen Verbreitung erfreuten . 28 pp. Deutsch.

  • Taschenbuch. Condition: Neu. This item is printed on demand - it takes 3-4 days longer - Neuware -Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 13, Université de Lausanne, Veranstaltung: Deutsches und europäisches Kartellrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: 'Fußball ist Geschäft -und Geschäft ist Geschäft!'(Uli Hoeneß, Manager des FC Bayern München) (.)Übertragungen von Sportereignissen, speziell die Übertragung von Fußballspielen gelten beim Fernsehpublikum als die wahren Highlights des TV-Programms. Vor allem live Übertragungen, bei denen über Sieg oder Niederlage auf dem grünen Rasen entschieden wird und der Fernsehzuschauer direkt dabei sein kann ziehen Jung und Alt in ihren Bann. Die Vermarktung von Übertragungsrechten solcher herausragenden Sportveranstaltungen hat sich zur größten Finanzierungsquelle für den Profisport in Europa entwickelt. Das garantiert den übertragenden Fernsehanbietern neben der Steigerung des Bekanntheitsgrades ein großes Interesse der Werbewirtschaft. Aus diesem Grund sind die Rundfunkanstalten bereit, bemerkenswerte Summen für die Übertragungsrechte auszugeben. Diese Entwicklung kann dazu führen, dass die kommerziellen Interessen schwerer wiegen als die sportliche und die soziale Funktion des Sports. Durch Regeländerungen soll der Sport interessanter für den Fernsehzuschauer gemacht werden Der Sport wird auf diese Weise mehr und mehr zu einem Teil des Wirtschaftslebens und fällt zunehmend unter die Anwendung des Wettbewerbsrechts.(.) 40 pp. Deutsch.

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    Taschenbuch. Condition: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 13, Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (ehem. Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer), Veranstaltung: Grundlagen und aktuelle Probleme der Steuerpolitik, Sprache: Deutsch, Abstract: Mögliche Alternativen der Besteuerung des Umsatzes gibt es zahlreiche. Eine grundlegende Einteilung erfolgt durch die Wahl der Bemessungsgrundlage. Die deutsche Umsatzsteuer hat bis heute die beiden grundlegenden Systeme durchlaufen. Fast 50 Jahre basierte die Besteuerung des Umsatzes in Deutschland auf einem Bruttoallphasensystem.1 Seit dem 1.1.1968 erfolgt die Besteuerung nach einem Nettoallphasensystem.2 'Die Umstände ihrer Geburt waren [jedoch] keine Glücklichen.'3 Aufgrund der immensen Kosten des ersten Weltkrieges sah sich das deutsche Kaiserreich nicht mehr finanzierbar und führte zur Deckung ihrer Kosten eine, nach dem damaligen Willen nur vorübergehende, allgemeine Besteuerung des Umsatzes ein.4 Diese als Gesetz über den Warenumsatzstempel vom 26.6.1916 (RGBl 639) erlassene Steuer, gilt allgemein als Vorläufer und Initiator der späteren Umsatzsteuer.5 Der Steuersatz betrug 0,1%.6 Durch das am 26.06.1918 erlassene Umsatzsteuergesetz wurde die Besteuerung des Umsatzes sodann endgültiger Bestandteil des deutschen Steuersystems.7 Der Steuersatz wurde auf 0,5% angehoben.8 Der Einführung einer Umsatzsteuer folgten, um nur die ersten Nachfolger zu nennen, 1919 Italien, 1920 Frankreich und 1921 Belgien.9.

  • Taschenbuch. Condition: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 13, Université de Lausanne, Veranstaltung: Deutsches und europäisches Kartellrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: 'Fußball ist Geschäft -und Geschäft ist Geschäft!'(Uli Hoeneß, Manager des FC Bayern München) (.)Übertragungen von Sportereignissen, speziell die Übertragung von Fußballspielen gelten beim Fernsehpublikum als die wahren Highlights des TV-Programms. Vor allem live Übertragungen, bei denen über Sieg oder Niederlage auf dem grünen Rasen entschieden wird und der Fernsehzuschauer direkt dabei sein kann ziehen Jung und Alt in ihren Bann. Die Vermarktung von Übertragungsrechten solcher herausragenden Sportveranstaltungen hat sich zur größten Finanzierungsquelle für den Profisport in Europa entwickelt. Das garantiert den übertragenden Fernsehanbietern neben der Steigerung des Bekanntheitsgrades ein großes Interesse der Werbewirtschaft. Aus diesem Grund sind die Rundfunkanstalten bereit, bemerkenswerte Summen für die Übertragungsrechte auszugeben. Diese Entwicklung kann dazu führen, dass die kommerziellen Interessen schwerer wiegen als die sportliche und die soziale Funktion des Sports. Durch Regeländerungen soll der Sport interessanter für den Fernsehzuschauer gemacht werden Der Sport wird auf diese Weise mehr und mehr zu einem Teil des Wirtschaftslebens und fällt zunehmend unter die Anwendung des Wettbewerbsrechts.(.).

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    Taschenbuch. Condition: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 13, Université de Lausanne, Veranstaltung: Seminar zum Recht des geistigen Eigentums, 37 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Marke ist seit jeher ein wichtiger Bestandteil unseres Wirtschaftslebens und funktionales Instrument der menschlichen Kommunikation. Das Markenrecht kann wie alle Immaterialgüter als Spiegel der wirtschaftlichen Verfassung einer Gesellschaft gesehen werden. Bereits vor 7000 Jahren wurden Produkte mit Herstellerzeichen versehen. In der altchinesischen Porzellanmanufaktur finden sich Nachweise von Fabrikzeichen. Vor allem die italienischen Steinmetzzeichen gehen in die früheste Zeit zurück. Weinamphoren wurden mit der Herkunft des Weines gekennzeichnet und auch damals gab es schon Wirtshaus und Ladenschilder. Aus dem Mittelalter sind uns sowohl individuelle Zeichen als auch Kollektivzeichen der Gilden und Zünfte bekannt. Teilweise war das anbringen von Zeichen auf Waren Pflicht, dann geschah es wieder in Eigeninitiative (.) Das Altertum hat die Marke als Mittel der Herkunftsbezeichnung gekannt, das Morgenland, wie das Abendland, ja es gibt wenige Einrichtungen, welche sich einer so allgemeinen Verbreitung erfreuten .

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    Taschenbuch. Condition: Neu. This item is printed on demand - it takes 3-4 days longer - Neuware -Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 12, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (Institut für öffentliches Recht), Veranstaltung: Internationales Investitionsrecht und Menschenrechte , Sprache: Deutsch, Abstract: Ausländische Investitionen spielen heutzutage eine nicht mehr wegzudenkende Rolle in den internationalen Wirtschaftsbeziehungen. Anfänglich wurden Investitionen durch völkerrechtliches Gewohnheitsrecht kontrolliert und geschützt. Allerdings prägten Unsicherheiten über den Inhalt und Wert gewohnheitsrechtlicher Prinzipien des Auslandsinvestitionsschutzes die Situation im Völkerrecht und stellten ein immer größeres Investitionshindernis in entwicklungsschwachen Ländern dar. Daher erfolgte ab 1959 ein gewisser Rückzug aus dem Völkerrecht und es wurden zahlreiche Bilaterale Abkommen (BITs) geschlossen, welche klare Maßstäbe für niedergelassene Investitionen aufstellen. Als Vorläufer der bilateralen Abkommen entwickelten sich bereits 1855 in den USA so genannte 'Freundschaftsverträge für Handel und Schifffahrt' (FCNs)1, welche erste Regelungen über den Schutz von Investitionen enthielten. Diese FCNs entwickelten sich weiter und enthielten für ausländische Investoren immer detaillierter Vorschriften. Daneben gibt es heute zahlreiche bilaterale, regionale und sektorale völkerrechtliche Verträge, Organisationen und Schiedsgerichte, welche alle versuchen, teils unabhängig teils in Zusammenarbeit, dem Schutz von Investitionen ein einheitliches Gesicht zu geben. 1948 versuchte man durch die Havanna Charta erstmals ein komplexes multilaterales Investitionsabkommen zu schaffen. Von 1995 bis 1998 gab es die große Hoffnung, die OECD sei dafür das geeignete Forum. Es wurde versucht, das Multilateral Agreement on Investment (MAI) auszuhandeln. Doch diese Hoffnung zerschlug sich nach dreijähriger Verhandlungsphase. Die Augen richteten sich sodann auf die Welthandelsorganisation (WTO), welche am 13.12.1996 auf der ersten Ministerkonferenz (MK) in Singapur entschied, die Wechselbeziehungen zwischen Handel und Investition zu untersuchen. Auf der vierten WTO-MK in Doha, 2001, wurde vereinbart, dass nach der fünften MK Verhandlungen über ein multilaterales Investitionsabkommen beginnen sollen.2 Auf der fünften MK in Cancún/Mexico, 2003, konnte allerdings aus verschiedenen Gründen keine Einigung erzielt werden.3 Im Juli 2004 wurde von den WTO-Mitgliedern im'JULY Package' beschlossen, keine Verhandlungen mehr für ein Investitionsabkommen in der DOHA Runde auszuführen.4 Wie gesehen, war es bis jetzt noch nicht möglich, ein einheitliches multilaterales Investitionsrecht zu gestalten. 48 pp. Deutsch.

  • Taschenbuch. Condition: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 12, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (Institut für öffentliches Recht), Veranstaltung: Internationales Investitionsrecht und Menschenrechte , Sprache: Deutsch, Abstract: Ausländische Investitionen spielen heutzutage eine nicht mehr wegzudenkende Rolle in den internationalen Wirtschaftsbeziehungen. Anfänglich wurden Investitionen durch völkerrechtliches Gewohnheitsrecht kontrolliert und geschützt. Allerdings prägten Unsicherheiten über den Inhalt und Wert gewohnheitsrechtlicher Prinzipien des Auslandsinvestitionsschutzes die Situation im Völkerrecht und stellten ein immer größeres Investitionshindernis in entwicklungsschwachen Ländern dar. Daher erfolgte ab 1959 ein gewisser Rückzug aus dem Völkerrecht und es wurden zahlreiche Bilaterale Abkommen (BITs) geschlossen, welche klare Maßstäbe für niedergelassene Investitionen aufstellen. Als Vorläufer der bilateralen Abkommen entwickelten sich bereits 1855 in den USA so genannte 'Freundschaftsverträge für Handel und Schifffahrt' (FCNs)1, welche erste Regelungen über den Schutz von Investitionen enthielten. Diese FCNs entwickelten sich weiter und enthielten für ausländische Investoren immer detaillierter Vorschriften. Daneben gibt es heute zahlreiche bilaterale, regionale und sektorale völkerrechtliche Verträge, Organisationen und Schiedsgerichte, welche alle versuchen, teils unabhängig teils in Zusammenarbeit, dem Schutz von Investitionen ein einheitliches Gesicht zu geben. 1948 versuchte man durch die Havanna Charta erstmals ein komplexes multilaterales Investitionsabkommen zu schaffen. Von 1995 bis 1998 gab es die große Hoffnung, die OECD sei dafür das geeignete Forum. Es wurde versucht, das Multilateral Agreement on Investment (MAI) auszuhandeln. Doch diese Hoffnung zerschlug sich nach dreijähriger Verhandlungsphase. Die Augen richteten sich sodann auf die Welthandelsorganisation (WTO), welche am 13.12.1996 auf der ersten Ministerkonferenz (MK) in Singapur entschied, die Wechselbeziehungen zwischen Handel und Investition zu untersuchen. Auf der vierten WTO-MK in Doha, 2001, wurde vereinbart, dass nach der fünften MK Verhandlungen über ein multilaterales Investitionsabkommen beginnen sollen.2 Auf der fünften MK in Cancún/Mexico, 2003, konnte allerdings aus verschiedenen Gründen keine Einigung erzielt werden.3 Im Juli 2004 wurde von den WTO-Mitgliedern im'JULY Package' beschlossen, keine Verhandlungen mehr für ein Investitionsabkommen in der DOHA Runde auszuführen.4 Wie gesehen, war es bis jetzt noch nicht möglich, ein einheitliches multilaterales Investitionsrecht zu gestalten.

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    Softcover. Condition: neu. 1. Auflage. Schriften zum Handels- und Gesellschaftsrecht, Band 229 264 pages. Diese Dissertation mit Praxisrelevanz vergleicht zwei bedeutende deutsche Gesellschaftsformen, die GmbH und die Kommanditgesellschaft, im Rahmen der Kapitalaufbringung und -erhaltung. Systematisch am Entstehungsprozess der jeweiligen Gesellschaft orientiert, vergleicht der Verfasser die grundsätzliche Ausgestaltung der relevanten Normen sowie die Rechtsfolgen derselben. Im Anschluss an diese Darstellung wird sodann sogleich themenbezogen im Rechtsvergleich aufeinander Bezug genommen. Der Verfasser beginnt mit einer ganz grundlegenden Darstellung der jeweiligen Gesellschaftsform und einer einführenden Darstellung zur Beteiligung eines Treuhänders an einer Gesellschaft. Der zweite Teil befasst sich mit der Kapitalaufbringung. Begonnen wird mit der grundlegenden Frage nach dem Sinn und Zweck des Stammkapitals. Sodann wird geklärt, was Kapitalaufbringung bei GmbH und KG bedeutet und inwieweit den Treugeber eine Pflicht trifft, zur Kapitalaufbringung beizutragen. Als nächstes geht es um die Darstellung der Gründung der Gesellschaften, die damit verbundene Problematik der Aufbringung von Kapital bereits in der Gründungsphase und diesbezügliche Fragen der Haftung von Mitgesellschaftern und Treugebern für die Kapitalaufbringung des Inferenten. Dem folgt eine umfassende Erà rterung der verschiedenen Arten der Kapitalaufbringung, insbesondere der Sonderfälle verdeckte Sacheinlage und Hin- und Herzahlen, deren rechtliche Behandlung durch das MoMiG grundlegend verändert wurden und daher einer genauen Betrachtung bedürfen. Abschlieà end wird die materielle Sicherstellung der Kapitalaufbringung dargestellt. Der dritte Teil behandelt die Kapitalerhaltung. Den Abschluss der Studie bildet die umfassende und prägnante Zusammenfassung der gefundenen Ergebnisse.