Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: Sehr Gut, Universität Wien, Sprache: Deutsch, Abstract: „Geschäftsführung ohne Auftrag - NEGOTIORUM GESTIO - liegt vor, wenn jemand bewusst ein fremdes Geschäft für einen anderen führt, ohne hiezu durch Mandat oder einen anderen Vertrag verpflichtet bzw ermächtigt zu sein." Jener, der für den anderen das Geschäft führt, wird Geschäftsführer oder negotiorum gestor genannt. Derjenige, für den das Geschäft geführt wird, heißt Geschäftsherr bzw dominus negotii. Die Klage des Geschäftsherrn ist die actio negotiorum gestorum directa. Mit ihr kann er vom Geschäftsführer die Herausgabe des Erlangten und allenfalls Schadenersatz verlangen. Die Klage des Geschäftsführers ist die actio negotiorum gestorum contraria. Mit ihr kann er vom Geschäftsherrn Ersatz bestimmter Aufwendungen, die er im Rahmen der Geschäftsführung getätigt hat, sowie allenfalls entstandener Schäden verlangen. Diese Klagen sind bonae fidei iudicia, dh der iudex hat die Pflichten der Parteien ex fide bona festzulegen, was es ihm ermöglicht, auf die Besonderheiten des Einzelfalls einzugehen. „Der Beklagte ist in das zu verurteilen, was er dem Kläger ex fide bona („nach Treu und Glauben") schuldet." Insbesondere bei der Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn stellt sich nun die Frage, ob der Geschäftsherr verpflichtet ist, dem Geschäftsführer dessen Aufwendungen und eventuelle Schäden zu ersetzen. Einerseits ist der Geschäftsherr durch die Geschäftsführung häufig bereichert. Wenn beispielsweise der Geschäftsführer gegen den Willen des Geschäftsherrn für dessen Schuld bürgt und der Gläubiger den Bürgen in Anspruch nimmt, ist der Geschäftsherr bereichert, da er die Schuld nicht mehr bezahlen muss. Dieser bereicherungsrechtlichen Sicht kann man jedoch entgegenhalten, dass im Bereicherungsrecht derjenige, der wissentlich eine Nichtschuld leistet, seine Leistung nicht zurückfo
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