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Vollständige Ausgabe im original Verlagseinband (Broschur.8vo 17 x 22,5 cm) mit Rücken- und Deckeltitel, Schrift: Fraktur. 95 Seiten, mit Inhalts- und Sachverzeichnis. Band 8 der Reihe "Schaeffers Rechtsfälle. Praktische Fälle mit Lösungen", herausgegeben von C. Schaeffer, Oberlandesgerichtsrat a.D. und Mitglied der Akademie für Deutsches Recht. - Aus dem Inhalt: Abkürzungen - 1. Teil: Fälle - 2. Teil: Lösungen - Sachverzeichnis. - Die 58 Rechtsfälle sind aus dem täglichen Leben gegriffen und tragen Überschriften wie: "Der Ehebruch, Die Tracht Prügel, Dem Tode entronnen, Das unerwünschte Kind, Der hilflose Kranke, Der Offenbarungseid, Der ängstliche Zeuge, Schaukastendiebstahl, Der erbrochene Gasautomat, Der Dieb im Schlachterladen, Der ehrgeizige Schriftsteller, Der ruhebedürftige Filmschauspieler, Das vorgetäuschte Kind, Der Druck auf den Mehlpreis, Ein schlauer Gläubiger, Das verschleppte Auto, Die gefällige Putzfrau, Rassenschande, Vergiftung eines Kindes, Selbstmord, Verdunkelung, Die nachgemachte Kleiderkarte" und lauten wie z.B.: " R a s s e n s c h a n d e . Der J u d e J. verleitet das 11 Jahre alte Töchterchen T seiner Nachbarsleute, mit ihm in seine Wohnung zu kommen. Dort nahm er es auf seinen Schoß und befriedigte sich dadurch geschlechtlich, daß er das Mädchen mehrfach an sich drückte. Gegenüber der Anklage wegen Rassenschande macht J gelten, nach dem Blutschutzgesetz sei nur der rassenschänderische Beischlaf, nicht aber die bloße Vornahme unzüchtiger Handlungen strafbar. Wegen des kindlichen Alters der T, die außerdem mit der Vornahme seiner Handlungen einverstanden gewesen sei, könne von einem strafbaren Geschlechtsverkehr keine Rede sein. Im übrigen sei er bereits vor 20 Jahren zum christlichen Glauben übergetreten und habe auch deshalb sein Verhalten nicht für nicht strafbar gehalten. - Wie wird das Gericht entscheiden?" / "Lösung. J hat mit der elfjährigen T, also einer Person unter 14 Jahren, in Kenntnis ihres kindlichen Alters und unter Mitbeteiligung ihres Körpers aus Geschlechtslust unzüchtige Handlungen vorgenommen und hierdurch alle Verbrechensmerkmale des § 176 erfüllt . . . Der vollendeten Rassenschande nach § 5 BlutschutzG. steht die Einlassung des J der Verurteilung wegen Rassenschande nicht entgegen. Rassenschande ist der Geschlechtsverkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes. Der Begriff Geschlechtsverkehr ist nicht auf den Beischlaf beschränkt. Er umfasst vielmehr den gesamten natürlichen und naturwidrigen Geschlechtsverkehr, also außer dem Beischlaf auch alle geschlechtlichen Betätigungen mit einem Angehörigen des anderen Geschlechts, die nach der Art ihrer Vornahme bestimmt sind, anstelle des Beischlafs der Befriedigung des Geschlechtstriebes mindestens des einen Teils zu dienen. Das Alter der deutschblütigen Person, mit welcher der Jude den Geschlechtsverkehr vornimmt, ist unerheblich. Das Blutschutzgesetz soll nicht nur Angriffe auf die Rassereinheit, sondern auch auf die Rassenehre des deutschen Volkes nachdrücklich verhindern . . . Unzucht mit Kindern und Rassenschande stehen, da J beide Verbrechen durch die gleiche Handlung begangen hat, in Tateinheit. J ist gemäß § 73 nach dem Gesetz, das die schwerste Strafe androht, also nach § 5 BlutschutzG, zu bestrafen. Das Gericht wird in derartigen Fällen regelmäßig eine fühlbare Zuchthausstrafe verhängen und dem Täter die bürgerlichen Rechte aberkennen" - Deutsches / Drittes Reich, Juristenausbildung im Nationalsozialismus, Rechtsprechung vor 1945, nationalsozialistische Rassengesetze, Blutschutzgesetz, Rassenschande vor Gericht, Begriffsbestimmung rassenschänderischer Beischlaf, Bestrafung eines Juden wegen sog. vollendeter Rassenschande, Jude als sog. Rassenschänder / als Täter in Sexual- und Rassenschande-Delikt, Angriffe auf die Rassereinheit, Wahrung der sog. Rassenehre des deutschen Volkes, Antisemitismus. - Erstausgabe in guter Erhaltung (Rücken mit schwarzem Papierstreifen verstärkt, sonst gut) Versand.
Seller Inventory # 29048
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