Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 14, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn (Institut für Deutsche und Rheinische Rechtsgeschichte), Veranstaltung: Ausgewählte Probleme aus der Rechtsgeschichte der Industriellen Ordnung (19./20. Jahrhundert), 137 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Begründer des modernen Verwaltungsrechts, Otto Mayer, beschreibt den Rang der Disziplin mit den viel zitierten Worten: „Verfassungsrecht vergeht, Verwaltungsrecht besteht" . Er definiert das Verwaltungsrecht negativ als Staatstätigkeit abzüglich Rechtssetzung und Rechtsprechung . Diese Formulierung soll heute nicht mehr überzeugen und es wurde seit Mayers Erstveröffentlichung im Jahre 1895 stetig versucht eine positive Definition zu finden. Dabei ist die Wahrnehmung des Verwaltungsrechts, mithin also die Wahrnehmung der Aufgaben der Verwaltung und der organisierten Staatlichkeit abhängig von ihrem historischen Zusammenhang. Die Formel Mayers kann einer rechtshistorischen Kritik aus heutiger Sicht kaum standhalten. Forsthoff, der Begründer des Begriffs der Daseinsvorsorge, nennt Verwaltung die eigeninitiative und dynamische Gestaltung des Soziallebens auf Gesetzesbasis . Während Ellwein sich herausgehoben auf das Merkmal der Dienstleistung bezieht . Die Reihe der Versuche den Begriff der Verwaltung zu fassen ist lang, die exakte Definition nach Maurer nicht gefunden, weshalb man sich dem Begriff nur über die Beschreibung seiner Merkmale nähern könne . Für die Betrachtung der Post zwischen Verstaatlichung und Privatisierung spielt die Wahrnehmung der Staatsaufgaben eine entscheidende Rolle. Die Darstellung der Merkmale der Verwaltung wie Maurer sie vorschlägt ist daher, vor den historischen Hintergrund gestellt, eine fruchtbare Methode. Ziel der Arbeit ist es, neben den Motiven von Staatsbetrieb und Privatisierung die Verwaltungsauffassungen des Betrachtungszeitraums
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