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    Taschenbuch. Condition: Neu. This item is printed on demand - it takes 3-4 days longer - Neuware -Studienarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, einseitig bedruckt, Note: 9 Punkte, Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Hildesheim (-), Veranstaltung: Öffentliche Finanzwirtschaft, Sprache: Deutsch, Abstract: 1. Die Finanzverfassung 1.1 Die Gestaltung der Finanzverfassung Die Bedeutung der Finanzverfassung läßt sich an Ihrer Verankerung im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland feststellen. Ihr ist ein eigener Abschnitt C. gewidmet. Dieser Abschnitt bezieht sich aber nur auf solche öffentlichen Abgaben, die eine Steuer verkörpern. Gebühren und Beiträge werden in Abschnitt C. nicht berücksichtigt sondern in speziellen Rechtsnormen (wie NKAG1, AO2) reglementiert. Außer den aktuellen Änderungen der Artikel 28 und 106 des GG vom 20.10.1997, beruht die Finanzverfassung auf der Form der Finanzreform vom 12.05.1969. 1.2 Die Funktion und Vorgehensweise der Finanzverfassung In der Finanzverfassung ist die generelle steuerliche Kompetenz zwischen den drei Ebenen Bund, Land und Gemeinde geregelt. Sie dient damit als Rechtsgrundlage für jegliche steuerliche Erhebung in der BRD. Eine Steuer läßt sich als ein übertragenes Finanzierungsmittel der öffentlichen Haushalte des Staates beschreiben3 und benötigt im Gegensatz zu Gebühren und Beiträgen keine Gegenleistung.4 Die rechtlichen Definitionen des Steuerbegriffes finden sich in 1 und 3 AO wieder. Ferner sind in der Finanzverfassung Regelungen über die Verteilung der einzelnen Steuereinnahmen an die Beteiligten der drei Ebenen aufzufinden. 20 pp. Deutsch.

  • Taschenbuch. Condition: Neu. This item is printed on demand - it takes 3-4 days longer - Neuware -Studienarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, einseitig bedruckt, Note: 7 Punkte, Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Hildesheim (Fachbereich Allgemeine Verwaltung), Veranstaltung: Staatsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Begriff Demokratie definiert sich u.a. aus einer Willensbildung, die vom Volke ausgeht. Zu dieser Willensbildung gehört es, daß unterschiedliche Ansichtsweisen und Meinungen wahllos und ohne strafrechtliche Verfolgung zum Zwecke der Meinungsbildung geäußert werden können. Das Recht der freien Meinungsäußerung, die Informationsfreiheit, die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und die Vereinigungsfreiheit werden ergänzt durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit, welches in Art. 8 GG1 verankert ist. Durch die Versammlungsfreiheit wird eine bestimmte Form der Ausübung der vorab genannten Grundrechte garantiert.2 Dieses Recht wird auch als das Kommunikationsgrundrecht bezeichnet. 3 Bereits in der Paulskirchenverfassung von 1849 (Art. VIII 161) und in der Weimarer Verfassung von 1919 (Art. 123) wurde dem Volk das grundlegende Versammlungsrecht verfassungsrechtlich garantiert.4 Die heutige Form des Art. 8 GG wurde so gut wie unverändert übernommen, woraus sich auch die Bedeutsamkeit dieses Grundrechts ablesen läßt. Ohne dieses verfassungsrechtlich reglementierte Recht würde der Demokratie ein ungemein wichtiger Baustein zu Ihrer Funktionalität fehlen. Trotz der Vielfalt an Medien ist es in der heutigen Zeit nur einigen wenigen möglich, diese für Ihre Meinungsäußerungen zu nutzen. Der übrigen Bevölkerung bleibt nur die Möglichkeit über die Mitwirkung in Parteien und Verbände ihre Meinung zu verkünden oder das Grundrecht der Versammlungsfreiheit für Demonstrationen in Anspruch zu nehmen.5 In welcher Form die staatliche Ebene in dieses Recht eingreifen kann und ob im Einzelfall die Verfassungskonformität gegeben ist, muß überprüft werden. 16 pp. Deutsch.

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    Taschenbuch. Condition: Neu. This item is printed on demand - it takes 3-4 days longer - Neuware -Studienarbeit aus dem Jahr 1999 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 14 Punkte, Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Hildesheim (Wirtschaftswissenschaften), Veranstaltung: Gesellschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: In der jüngeren Vergangenheit hat die Rechtsprechung und lehrende Literatur das Institut der Gesellschafterhaftung innerhalb einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) über die gesetzlichen Grundlagen hinaus weiterentwickelt. Dies hat dazu geführt, daß der Begriff 'mit beschränkter Haftung' inhaltlich neu definiert werden muß. Wann und unter welchen Voraussetzungen ein Haftungsdurchgriff auf das Privatvermögen eines Gesellschafters einer GmbH eintritt, soll in der vorliegenden Seminararbeit verdeutlicht werden.Der Charakter einer GmbHEine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Eine GmbH muß in Ihrer Form als Kapitalgesellschaft eindeutig von ihrem Korrelat - der Personengesellschaft - unterschieden werden. Bei einer Kapitalgesellschaft steht nicht wie bei einer Personengesellschaft die Person als Gesellschafter im Vordergrund, sondern ausnahmslos die kapitalmäßige Beteiligung der Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen. Persönliche Ziele und Absichten der Gesellschafter stehen also hinter denen der Gesellschaft zurück.Die Rechtspersönlichkeit einer GmbH fußt darin, gezielt das Zuordnungsobjekt von Rechtsnormen und damit Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Hinter dieser Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nach der Rechtsordnung uneingeschränkt rechtsfähig ist, verbirgt sich hier also hinter einer GmbH eine juristische Person des privaten Rechts.Die verliehene Rechtsfähigkeit ermächtigt die GmbH im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zu der gesamtheitlichen selbständigen Wahrnehmung ihrer Interessen, soweit diese Rechte und Pflichten nicht einzig natürlichen Personen vorbehalten sind. Die Rechte und Pflichten der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter wurden durch den Gesetzgeber durch das GmbH-Gesetz (GmbHG) vom 20. Mai 1898 reglementiert, welches in weiten Teilen bis zum heutigen Tage inhaltlich unverändert blieb.Die personelle Form einer GmbH ist in eine Mehrpersonen- und eine Einmann-GmbH zu unterteilen. Eine Mehrpersonen-GmbH bildet die Regelform einer GmbH, da hier mindestens zwei Gesellschafter mit der Gesellschaftsführung beauftragt sind, während bei einer Einmann-GmbH juristische- und natürliche Person identisch sind. Diese Sonderform der Einmann-GmbH wirft unter manchen Aspekten besondere Problemstellungen auf, welche aber aus Platzgründen in dieser Ausarbeitung nicht gesondert abgehandelt werden. 32 pp. Deutsch.

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    Taschenbuch. Condition: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Studienarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, einseitig bedruckt, Note: 9 Punkte, Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Hildesheim (-), Veranstaltung: Öffentliche Finanzwirtschaft, Sprache: Deutsch, Abstract: 1. Die Finanzverfassung 1.1 Die Gestaltung der Finanzverfassung Die Bedeutung der Finanzverfassung läßt sich an Ihrer Verankerung im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland feststellen. Ihr ist ein eigener Abschnitt C. gewidmet. Dieser Abschnitt bezieht sich aber nur auf solche öffentlichen Abgaben, die eine Steuer verkörpern. Gebühren und Beiträge werden in Abschnitt C. nicht berücksichtigt sondern in speziellen Rechtsnormen (wie NKAG1, AO2) reglementiert. Außer den aktuellen Änderungen der Artikel 28 und 106 des GG vom 20.10.1997, beruht die Finanzverfassung auf der Form der Finanzreform vom 12.05.1969. 1.2 Die Funktion und Vorgehensweise der Finanzverfassung In der Finanzverfassung ist die generelle steuerliche Kompetenz zwischen den drei Ebenen Bund, Land und Gemeinde geregelt. Sie dient damit als Rechtsgrundlage für jegliche steuerliche Erhebung in der BRD. Eine Steuer läßt sich als ein übertragenes Finanzierungsmittel der öffentlichen Haushalte des Staates beschreiben3 und benötigt im Gegensatz zu Gebühren und Beiträgen keine Gegenleistung.4 Die rechtlichen Definitionen des Steuerbegriffes finden sich in 1 und 3 AO wieder. Ferner sind in der Finanzverfassung Regelungen über die Verteilung der einzelnen Steuereinnahmen an die Beteiligten der drei Ebenen aufzufinden.

  • Taschenbuch. Condition: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Studienarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, einseitig bedruckt, Note: 7 Punkte, Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Hildesheim (Fachbereich Allgemeine Verwaltung), Veranstaltung: Staatsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Begriff Demokratie definiert sich u.a. aus einer Willensbildung, die vom Volke ausgeht. Zu dieser Willensbildung gehört es, daß unterschiedliche Ansichtsweisen und Meinungen wahllos und ohne strafrechtliche Verfolgung zum Zwecke der Meinungsbildung geäußert werden können. Das Recht der freien Meinungsäußerung, die Informationsfreiheit, die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und die Vereinigungsfreiheit werden ergänzt durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit, welches in Art. 8 GG1 verankert ist. Durch die Versammlungsfreiheit wird eine bestimmte Form der Ausübung der vorab genannten Grundrechte garantiert.2 Dieses Recht wird auch als das Kommunikationsgrundrecht bezeichnet. 3 Bereits in der Paulskirchenverfassung von 1849 (Art. VIII 161) und in der Weimarer Verfassung von 1919 (Art. 123) wurde dem Volk das grundlegende Versammlungsrecht verfassungsrechtlich garantiert.4 Die heutige Form des Art. 8 GG wurde so gut wie unverändert übernommen, woraus sich auch die Bedeutsamkeit dieses Grundrechts ablesen läßt. Ohne dieses verfassungsrechtlich reglementierte Recht würde der Demokratie ein ungemein wichtiger Baustein zu Ihrer Funktionalität fehlen. Trotz der Vielfalt an Medien ist es in der heutigen Zeit nur einigen wenigen möglich, diese für Ihre Meinungsäußerungen zu nutzen. Der übrigen Bevölkerung bleibt nur die Möglichkeit über die Mitwirkung in Parteien und Verbände ihre Meinung zu verkünden oder das Grundrecht der Versammlungsfreiheit für Demonstrationen in Anspruch zu nehmen.5 In welcher Form die staatliche Ebene in dieses Recht eingreifen kann und ob im Einzelfall die Verfassungskonformität gegeben ist, muß überprüft werden.

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    Taschenbuch. Condition: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Studienarbeit aus dem Jahr 1999 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 14 Punkte, Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Hildesheim (Wirtschaftswissenschaften), Veranstaltung: Gesellschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: In der jüngeren Vergangenheit hat die Rechtsprechung und lehrende Literatur das Institut der Gesellschafterhaftung innerhalb einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) über die gesetzlichen Grundlagen hinaus weiterentwickelt. Dies hat dazu geführt, daß der Begriff 'mit beschränkter Haftung' inhaltlich neu definiert werden muß. Wann und unter welchen Voraussetzungen ein Haftungsdurchgriff auf das Privatvermögen eines Gesellschafters einer GmbH eintritt, soll in der vorliegenden Seminararbeit verdeutlicht werden.Der Charakter einer GmbHEine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Eine GmbH muß in Ihrer Form als Kapitalgesellschaft eindeutig von ihrem Korrelat - der Personengesellschaft - unterschieden werden. Bei einer Kapitalgesellschaft steht nicht wie bei einer Personengesellschaft die Person als Gesellschafter im Vordergrund, sondern ausnahmslos die kapitalmäßige Beteiligung der Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen. Persönliche Ziele und Absichten der Gesellschafter stehen also hinter denen der Gesellschaft zurück.Die Rechtspersönlichkeit einer GmbH fußt darin, gezielt das Zuordnungsobjekt von Rechtsnormen und damit Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Hinter dieser Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nach der Rechtsordnung uneingeschränkt rechtsfähig ist, verbirgt sich hier also hinter einer GmbH eine juristische Person des privaten Rechts.Die verliehene Rechtsfähigkeit ermächtigt die GmbH im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zu der gesamtheitlichen selbständigen Wahrnehmung ihrer Interessen, soweit diese Rechte und Pflichten nicht einzig natürlichen Personen vorbehalten sind. Die Rechte und Pflichten der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter wurden durch den Gesetzgeber durch das GmbH-Gesetz (GmbHG) vom 20. Mai 1898 reglementiert, welches in weiten Teilen bis zum heutigen Tage inhaltlich unverändert blieb.Die personelle Form einer GmbH ist in eine Mehrpersonen- und eine Einmann-GmbH zu unterteilen. Eine Mehrpersonen-GmbH bildet die Regelform einer GmbH, da hier mindestens zwei Gesellschafter mit der Gesellschaftsführung beauftragt sind, während bei einer Einmann-GmbH juristische- und natürliche Person identisch sind. Diese Sonderform der Einmann-GmbH wirft unter manchen Aspekten besondere Problemstellungen auf, welche aber aus Platzgründen in dieser Ausarbeitung nicht gesondert abgehandelt werden.