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Published by Haslinger Verlag;, 1824
Seller: books4less (Versandantiquariat Petra Gros GmbH & Co. KG), Welling, Germany
Book
gebundene Ausgabe. Condition: Gut. Editio Tertia. 212/ 292 Seiten; Das hier angebotene Buch stammt aus einer teilaufgelösten wissenschaftlichen Bibliothek und trägt die entsprechenden Kennzeichnungen (Rückenschild, Instituts-Stempel.); leichte altersbedingte Anbräunung des Papiers; der Buchzustand ist ansonsten ordentlich und dem Alter entsprechend gut. In LATEINISCHER Sprache. la Gewicht in Gramm: 570.
Published by Lincii apud C. Haslinger, 1809
Seller: Librodifaccia, Alessandria, AL, Italy
Condition: Buone. Condizioni dell'esterno: Rovinata Condizioni dell'interno: Discrete con Difetti, macchie strappi.
Published by Lincii [Linz], apud C. Haslinger 1809., 1809
Seller: Franz Kühne Antiquariat und Kunsthandel, Affoltern am Albis, Switzerland
First Edition
Bd. 2 (v. 2). 8°. 4 Bll., 264 SS. Typographisch sorgfältiger Schriftsatz in 6-Punkt Antiqua. HLdr. d.Zt. mit mont. Rückenschild, Lederecken u. Deckelbezug in Kleisterpapier. Erste Ausgabe (postum) dieses Titels. Leichte Alters-, wenig Gebrauchsspuren, hs. Standortvermerk u. Bibliotheksetikette mit Dublettenstempel a. Vorsatz. Gesamthaft sauberes, recht gutes Exemplar. - - Erstmals 1807 unter dem Titel: Handbuch des österreichischen Kirchenrechts - Band 1 von 1809 behandelt das Jus ecclesiasticum publicum - Gliederung des Inhalts : I. De personis ecclesiasticis, II. De rebus ecclesiasticis, III. De judiciis ecclesiasticis - Ohne Register; das sehr detaillierte Inhaltsverzeichnis nach Paragraphen ohne Seitenzahlen. -- Georg Rechberger (Linz 1758-1808 ibid.), Jurist, Kanonist. 1785 Kanzler des neu errichteten Bistums Linz u. Rat am bischöflichen Consistorium. Das Handbuch "wird in der 'Instruction des höchst genehmigten Lehrplanes über das juridisch-politische Studium' vom 25. October 1810 als das bei den Vorlesungen zu Grunde zu legende Lehrbuch angesehen und blieb das officiell vorgeschriebene Lehrbuch des Kirchenrechts für alle österreichischen Lehranstalten (juristische Facultäten, theologische Lehranstalten) bis in die Mitte des Jahres 1834, obwohl mit Decret vom 17. Januar 1820 nach dem Erscheinen der italienischen Uebersetzung 'omnes editiones et versiones' des Buches auf den römischen Index der verbotenen Bücher gesetzt worden waren. Dieses Buch ist wissenschaftlich eines der unbedeutendsten, die es gibt. [. Wo] wo es principielle Fragen behandelt, wendet es Gründe an, welche denen der Gegner an Seichtheit nicht nahestehen [sic; wohl: nachstehen] und bei schlauer Behandlung leicht für das Gegentheil gebraucht werden können. Das System ist das zu seiner Zeit gebräuchliche. Die Bedeutung des Buches liegt nur darin, daß für alle durch staatliche Gesetze und Verordnungen geregelten Gegenstände die Darstellung lediglich auf diesen fußt. [.] So begreift man auch, daß die an der Hand dieses Buches unterrichteten Beamten und Geistlichen die Geltung der Staatsgesetze für alles, was solche ordneten, als selbstverständlich ansahen. Auf diesem Standpunkte standen in Wirklichkeit mit verschwindenden Ausnahmen ziemlich Alle, deren Studienzeit in die dreißiger und vierziger Jahre fiel." (v. Schulte, in: ADB 27, 1888). - Sprache: la.