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Vollständige Ausgabe im Original-Verlagseinband: Einzelheft (rote Broschur) im Format 4to: 20,1 x 28,3 cm) mit gewebeverstärktem Rücken und illustriertem Deckeltitel. Seiten 297 - 320, Schrift: Fraktur. Aus dem Inhalt: Das Ende einer Wissenschaftsideologie, von Prof.Dr. h.c. Ernst Krieck ("Im vorliegenden Aufsatz legt der bekannte nationalsozialistische Pädagoge und Philosoph Ernst Krieck die Gründe für das Ende der bisherigen Wissenschaftsideologie dar. Seine Erkenntnisse sind für das Recht von besonderer Bedeutung. Sie zeigen die Notwendigkeit eines Neuaufbaus auf dem Prinzip der Gemeinschaft, dem dann die folgenden Artikel dienen. Die Schriftleitung") - Gemeinschaft als Rechtsprinzip, von Dr. Reinhard Höhn - "Die Rassenseele zum Leben erwecken, heißt ihren Höchstwert erkennen und unter seiner Herrschaft den anderen Werten auf allen Lebensgebieten ihre organische Stellung zuweisen. Das ist die Aufgabe unseres Jahrhunderts: aus einem neuen Lebensmythus einen neuen Lebenstypus zu schaffen. Alfred Rosenberg") - Gemeinschaft und bürgerliches Recht, von Privatdozent Dr. Wolfgang Siebert - Gemeinschaft und Strafrecht, von Roger Diener - "Es gibt keine Unterschiede zwischen Geistes- und Handarbeiter im Dritten Reich. Wir alle wollen nur eines: Diese Volksgemeinschaft so erhalten, daß sie jedem Angriff von außen für alle Zeiten Widerstand entgegensetzen kann. Reichsjustizkommissar Dr. Frank am 12. Mai 1934 in Düsseldorf" - Das Lebensrecht der biologischen Gemeinschaft, von Dr. Achim Gercke (Sachverständige für Rasseforschung beim Reichsministerium des Innern) - Der Parteirichter, von Rechtsanwalt Hesse - Führerzitat: "De verlorene Blutsreinheit zerstört das innere Glück für immer, senkt den Menschen für ewig nieder, und die Folgen sind niemals mehr aus Körper und Geist zu beseitigen. Adolf Hitler" - Aus der Deutschen Rechtsfront und dem Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen e.V. - Schrifttum - Neue Bücher - Anzeigenteil. Mit zeittypischen Ausführungen wie z.B.: "Den Zusammenhalt der dem Führer durch die Partei und SA unmittelbar verbundenen deutschen Menschen verbürgt die Partei-und SA-Gerichtsbarkeit. Zweck dieser Gerichtsbarkeit ist die Schaffung eines besonderen Ordensrechtes, dessen Oberster Hoheitsträger der Führer ist. Das Parteirecht wurzelt in dem volksgebundenen Führerwillen; alle irrationalen Rechtsbegriffe sind im fremd. Zum Ausdruck kommt das Parteirecht in dem Parteiprogramm und in der Parteisatzung, in denen sich die Ziele des Führers offenbaren. Jede gleichmacherische Rechtsentwicklung lehnt das Parteirecht ab, weil es von einem persönlichen Führerwillen geführt wird, der völkisch und sozial orientiert ist. Für die Anwendung der Parteirechtssätze kommt es allein darauf an, das Verhalten der Parteimitglieder mit den nationalsozialistischen Grundsätzen in Übereinstimmung zu bringen. Der Gedanke der Gerechtigkeit schließt jede Willkür ausspricht. Darin erschöpft er sich aber. Denn die Parteigesetzgebung setzt nicht Wahrung individueller Belange voraus, sondern geht darüber hinaus und sucht die Vervollkommnung des Volkswillens mit dem Führerwillen. Der Parteirichter steht damit einer völlig neuen Aufgabe gegenüber, die er nur lösen kann, wenn er durch die Partei und die SA ganz in dem Führer verankert ist, dessen Willen er völlig in sich aufgenommen haben muss. Hierfür ist längere Parteizugehörigkeit unerlässliche Bedingung, da nur diese Eigenschaft seinen Opferwillen ergeben kann, ohne den eine Unterordnung unter den Führerwillen niemals denkbar erscheint" - 3.Reich, Rechtserneuerung im Nationalsozialismus, völkische Grundordnung, Rechtsordnung im völkischen Führerstaat, nationalsozialistisches Rechtswesen, NSDAP-Parteigerichtsbarkeit, juristische Zeitschrift, Deutsche Rechtsfront, nationalsozialistische Juristen, Rechtswissenschaft unter dem Hakenkreuz, völkische Rechtsordnung, NS.-Gesetzgebung, völkisches / nationalsozialistisches Gedankengut. - Erstausgabe in sehr guter Erhaltung Versand an Institutionen auc. Seller Inventory # 21986
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