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Book Description Taschenbuch. Condition: Neu. This item is printed on demand - it takes 3-4 days longer - Neuware -Rechtsprechung und herrschende Lehre halten eine aufgedrängte Nothilfe grundsätzlich für rechtswidrig. Ein Nothelfer darf danach einen Angegriffenen nicht gegen dessen Willen vor einem Angreifer verteidigen. Untersuchungsgegenstand der Arbeit ist, ob dieses Ergebnis mit den Grundgedanken des32 StGB übereinstimmt. Es wird aufgezeigt, dass eine Anbindung der Nothilfe an den Willen des Angegriffenen Schwierigkeiten bereitet, wenn der Rechtfertigungsgrund des32 StGB sowohl mit dem Individualschutz des Angegriffenen als auch mit präventiven Gesichtspunkten wie der Verteidigung der Rechtsordnung begründet wird. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass Notwehr und Nothilfe durchaus individualistisch erklärt werden können. Aus diesem Grund kann der Wille des Angegriffenen bei der Nothilfebefugnis Dritter in Einzelfällen berücksichtigt werden und eine aufgedrängte Nothilfe rechtswidrig sein. Nach der ratio legis des33 StGB ist eine solche Nothilfe aber nicht zu bestrafen, wenn sich der Nothelfer aus Furcht um den Angegriffenen dazu hinreißen lässt, den Angegriffenen gegen dessen Willen zu verteidigen und dabei die Rechtsgüter des Angreifers verletzt. 245 pp. Deutsch. Seller Inventory # 9783631538241
Book Description Taschenbuch. Condition: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Rechtsprechung und herrschende Lehre halten eine aufgedrängte Nothilfe grundsätzlich für rechtswidrig. Ein Nothelfer darf danach einen Angegriffenen nicht gegen dessen Willen vor einem Angreifer verteidigen. Untersuchungsgegenstand der Arbeit ist, ob dieses Ergebnis mit den Grundgedanken des32 StGB übereinstimmt. Es wird aufgezeigt, dass eine Anbindung der Nothilfe an den Willen des Angegriffenen Schwierigkeiten bereitet, wenn der Rechtfertigungsgrund des32 StGB sowohl mit dem Individualschutz des Angegriffenen als auch mit präventiven Gesichtspunkten wie der Verteidigung der Rechtsordnung begründet wird. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass Notwehr und Nothilfe durchaus individualistisch erklärt werden können. Aus diesem Grund kann der Wille des Angegriffenen bei der Nothilfebefugnis Dritter in Einzelfällen berücksichtigt werden und eine aufgedrängte Nothilfe rechtswidrig sein. Nach der ratio legis des33 StGB ist eine solche Nothilfe aber nicht zu bestrafen, wenn sich der Nothelfer aus Furcht um den Angegriffenen dazu hinreißen lässt, den Angegriffenen gegen dessen Willen zu verteidigen und dabei die Rechtsgüter des Angreifers verletzt. Seller Inventory # 9783631538241
Book Description Condition: New. Dieser Artikel ist ein Print on Demand Artikel und wird nach Ihrer Bestellung fuer Sie gedruckt. Rechtsprechung und herrschende Lehre halten eine aufgedraengte Nothilfe grundsaetzlich fuer rechtswidrig. Ein Nothelfer darf danach einen Angegriffenen nicht gegen dessen Willen vor einem Angreifer verteidigen. Untersuchungsgegenstand der Arbeit ist, ob dieses. Seller Inventory # 119517542