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Book Description Softcover. Condition: neu. 1. Auflage. Schriften zum Medienrecht, Band 2 254 pages. Ausgangspunkt für den Verfasser ist das Institut der actio negatoria, dies ist die Klagemà glichkeit eines Eigentümers zur Abwehr von Stà rungen die sein Eigentum betreffen. Dieser Abwehranspruch ist in § 1004 BGB geregelt. Eigentum ist ein absolutes Recht. Der Autor geht der Frage nach, ob eine entsprechende Anwendung dieses Abwehranspruchs auf weitere absolut zu schützende Rechte mà glich ist. Die in Rechtsprechung und Literatur übliche Bezeichnung für eine entsprechende Anwendung auf weitere absolut zu schützende Rechte ist actio quasi-negatoria. Die gesellschaftlichen Veränderungen gerade auch des letzten Jahrzehnts sind bis dato noch nicht in eine Analyse der actio quasi-negatoria integriert worden. Tragende These der Arbeit ist, dass der von Prof. Dr. Picker entwickelte Gedanke der Abwehr von faktischen Rechtsanmaà ungen die sog. "Ursurpationstheorie" (Picker in "Der negatorische Beseitigungs-anspruch", von 1972) gemeinsame dogmatische Grundlage für die actio negatoria und die actio quasi-negatoria ist. Ferner wird in diesem Zusammenhang entwickelt, dass eine Verletzung des Allgemeinen Persà nlichkeitsrechts eine faktische Rechtsanmaà ung darstellt. Das Allgemeine Persà nlichkeitsrecht ist nämlich vergleichbar mit dem Eigentum als Herrschaftsrecht. Es stellt ein allgemeines eigen-persà nliches Herrschaftsrecht dar. Gegenstand der Beherrschung als Rechtsobjekt ist das Erscheinungsbild der Person gegenüber der à ffentlichkeit bzw. Dritten. Jeder Person ist es daher vorbehalten, selbst darüber zu entscheiden, ob und wie sie sich in der à ffentlichkeit darstellen will. Beeinträchtigungen des Allgemeinen Persà nlichkeitsrechts durch unwahre Tatsachenbehauptungen stellen sich danach als Rechtsanmaà ung dieses allgemeinen eigenpersà nlichen Herrschaftsrechts dar. Die darin liegende faktische Rechtsanmaà ung ist durch den eingeschränkten Widerruf der unwahren Behauptung zu beseitigen. Beim eingeschränkten Widerruf erklärt der Urheber der Tatsachenbehauptung, dass er diese nicht mehr aufrechterhält. Durch die Erklärung eines eingeschränkten Widerrufs wird die faktische Inanspruchnahme (Rechtsanmaà ung) des allgemeinen eigen-persà nlichen Herrschaftsrechts wieder aufgegeben. Der Autor ist Mitverfasser und Webmaster der bundesweit bekannten Internetseite: ra-kotz_de. Seller Inventory # x1092