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Zusammen ca. 2.040 Seiten. Pergamentband der Zeit. Mit 1 Porträt-Kupfer als Frontispiz und gestochener Titelvignette. Die Titel zum Teil in Schwarz-Rot-Druck. Einleitung zum Consistorial-Prozeß. Der Einband ist fleckig. Der Buchblock ist durchgehend stockfleckig, mehrere Seiten durch Wurmfraß ohne Textverlust beschädigt. Jakob Friedrich Ludovicus (1671 - 1723) verfasste die ersten deutschsprachigen Lehrbücher zum Prozeßrecht. Er hat damit die deutsche Sprache im juristischen Bereich weitergebildet. Darüberhinaus hat er als Erster den Gemeinen Deutschen Prozeß vom Sächsischen differenziert. Das Frontispiz wurde ca. 1709 von Bernigeroth in Kupfer gestochen. --- Einleitung zum Civil-Proceß, darinnen wie sich der Kläger bey Anstellung und Fortsetzung der Klage, der Beklagte bey seiner rechtmäßigen Berantwortung, ingleichen der Richter beym decretiren, in allen und ieden Arten der vorkommenden Rechtsfertigungen, den gantzen Proceß hindurch zu verhalten habe, von Stück zu Stück, ohne Einmischung theoretischer und zum Proceß nicht gehöriger Fragen, deutlich gezeiget, Und dabey der Sächsische und gemeine, wie auch der in vielen Provintzen vorkommende sonderliche modus procedendi in jedem Capitel gegen einander gehalten wird; Nebst Einem Anhange/ Von der Art die Acten und Registraturen zu verfertigen, auch die Acta zu excerpiren und zu referiren, wie auch einer Instruction für einen Gerichtshalter auf dem Lande. --- Einleitung zum Consistorial-Proceß, Darinnen, Wie solcher Consistorial-Proceß von dem sonst in anderen Sachen gebräuchlichen modo procedendi abweiche, von Stück zu Stück Deutlich gezeiget, Und dabey Von dem ersten Ursprung der so genannten geistlichen Jurisdiction, ingleichen derer Consistorien bey denen Evangelischen und Deroselben Vestellung, gehandelt wird. (Die sechste Auflage.) --- Einleitung zum Peinlichen-Proceß, Darinnen wie sich der Richter bey vornehmender Untersuchung und inquisition in peinlichen Sachen/ so wol auch der inquisit und Dessen Defensor bey Führung der zustehenden Defension, den gantzen Proceß hindurch verhalten müsse, von Stück zu Stück, ohne Einmischung theoretischer unnützer Fragen, gezeiget, Auch dabey Der Sächsische und gemeine Proceß jederzeit genau gegen einander gehalten wird; Nebst Einem Anhang Von der Art/ die Acten und Registraturen in peinlichen Sachen zu versertigen/ auch die Acten zu excerpiren, und Berichten zu referiren. (Die Achte Auflage.) --- Einleitung zum Lehns-Proceß, Darinnen Von dem ordentlichen Lehn-Richter und denen annoch heut zu Dage an vielen Orten in Teutschland gebräuchlichen paribus curiæ, ingleichen von demjenigen, was so wol der Kläger, als auch der Beklagte den gantzen Proceß hindurch in acht zu nehmen hat, gehandelt, und solches Richt nur aus dem Longobardischen allein/ sondern auch aus denen alten Teutschen und heute zu Tage üblichen, gemeinen und verschiedenen special-Lehn-Rechten und Gebräuchen hergeleitet wird. Zum Anhang ist beygefüget Der Richtsteig über das Sächsische Land-und Lehn-Recht/ Nebst nöthigen Registern. (Die V.Auflage) Sprache: Deutsch Gewicht in Gramm: 2400. Seller Inventory # 169245
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