Placat, wodurch der §phus 2. des 1sten Capittels der für das Königreich Dännemark unterm 30sten November a.p. wegen der Horn-Vieh-Seuche erlassenen allgemeinen Anordnung, betreffend die den Viehhändlern, welche in Jütland Vieh ankaufen wollen, und andern nach Jütland reisenden, obliegende Verbindlichkeiten: imgleichen, was wegen der solchen Reisenden zu ertheilenden Atteste, verfüget worden, bekant gemacht wird; für das Herzogthum Holstein, die Herrschaft Pinneberg und Stadt Altona. Sub dato Glückstadt, den 4ten März, 1779.
Holsteinische Landesregierung:
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