Published by Olten, Otto Walter 1931., 1931
Seller: Franz Kühne Antiquariat und Kunsthandel, Affoltern am Albis, Switzerland
Gr.-8°. VII, 309 SS., 1 Bl. Schriftsatz in 8-Punkt Walbaum-Fraktur. OLn. (ockergelb) mit farb. (R-) Titel. Wenig Alters-, kaum Gebrauchsspuren. Gesamthaft gutes Exemplar - - BSG 1932, Zürich 1933, p. 59, Nr. 880 - Vgl. die Rezension in ZSK 27/1933, p. 305 f.: "keine Darstellung, sondern eine Quellensammlung über die Entstehungsgeschichte der konfessionellen Ausnahmebestimmungen und des Schulartikels in der geltenden Bundesverfassung von 1874" - "Die Revisionsbewegung, die ein Vierteljahrhundert nach Schaffung der Bundesverfassung von 1848 einsetzte, hat, was das konfessionelle Gebiet betrifft, sich nicht auf die Gewährleistung der Glaubens- und Kultusfreiheit beschränkt, sondern in die Ordnung der konfessionellen Verhältnisse in einer Weise eingegriffen, die schon damals heftiger Opposition rief und heute noch von einem grossen Volksteile als Unbilligkeit und als Zurücksetzung empfunden wird. Die auf Erweiterung der Kompetenzen des Bundes gerichteten Bestrebungen haben auch die Volksschule in den Kreis der Betätigung des Bundes einbezogen, wodurch in einem konfessionell gemischten Staatswesen die Reibungsflächen noch vermehrt wurden. Für das Verständnis, die Auslegung und Bewertung der Bestimmungen aus dem vorerwähnten Gebiete, welche Aufnahme in die Verfassung gefunden haben und geltendes Recht geworden sind, ist von Wichtigkeit, den Werdegang dieser Verfassungsbestimmungen, die geistigen und politischen Strömungen und Tendenzen zu kennen und zu würdigen, die zur Aufnahme jener Bestimmungen geführt und bei der Formulierung derselben mitgewirkt haben. Die nähere Darlegung all dieser Verhältnisse ist der Zweck der nachfolgenden Ausführungen." (p. VI) - Inhalt: Glaubens- und Kultusfreiheit vor 1872/74; Verfassungsrevisionen von 1871/72 u. 1873/74; Die Ausführungen des Schulartikels und der konfessionellen Artikel (Art. 27 mit Ausführungen betr. die Primarschule; Religionsfreiheit in Art. 49 und 50 der BV 1874; Einschränkung der Religionsfreiheit durch Ausnahmebestimmungen [Art. 51 und 52]) - Referenzen in den Fussnoten; ohne Bibliographie/Quellenverzeichnis und Register -- Kritische Diskussion aus katholischer Sicht der Verfassungsbestimmungen betr. die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 49 BV 1874), bzw. Kultusfreiheit (freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen, Art. 50 BV 1874), sowie der konfessionellen Ausnahmeartikel 51 u. 52 mit dem Jesuiten- und Klosterverbot. Art. 27 BV 1874 definierte die Bundeskompetenz betr. die Volksschule, enthaltend die Bestimmung, die öffentliche Schule solle von Angehörigen aller Bekenntnisse besucht werden können. Diese Ausdehnung auf die Volksschule "war eine der umstrittensten Bestimmungen des Verfassungsentwurfes von 1872 und 1874. Neben sachlichen Motiven [.] sollte nach dem Willen gewisser Kreise die Ausdehnung der Bundeskompetenz das Mittel bilden, um die Volksbildung zu unifizieren und die Gesinnung der Schule zu beeinflussen." (p. 272) -- Thomas Holenstein (Bütschwil 1858-1942 St. Gallen), kath., von Bütschwil SG, Jurist und Advokat, katholischer Politiker, Kantonsrat, 1902-28 Nationalrat, 1912-39 Mitglied des Erziehungsrates, 1896-1937 Mitglied und Präsident des kantonalen kath. Administrationsrates. Vater des nachmaligen gleichnamigen Bundesrates (HLS). - Sprache: de.