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    Gr.-8°. 286 SS., 1 Bl. Gepr. Ln. (ocker-braun) mit schwarzem (R-) Titel. Erste Ausgabe. Min. Alters-, kaum Gebrauchsspuren. Gesamthaft recht gutes Exemplar. Barth 25042. - Inhalt: A. Allgemeiner Teil: 1. Politische und rechtliche Verhältnisse in den drei Bünden, vom Beginn derselben bis zum Übergang vom Mittelalter zur Neuzeit; 2. Gesetzgeberische Grundlage für die Bestrafung von Staatsvergehen; 3. Die Reforma von 1603, mit Anklage- und Urteilsgeschworenen; 4. Anteilnahme des bündnerischen Parlaments; 5. Gesetzgeberische Tätigkeit bezüglich der Bestrafung von Staatsvergehen von 1603 bis 1794; 6. Die Gerichtsfähnlein in den drei Bünden / B. Spezieller Teil: 7. Die Strafgerichte vor der Reforma von 1603; 8. (-) zur Zeit der Bündner Wirren; 9. (-) mit völlig getrenntem Anklage- und Urteilsgerichtshof; 10. (-) im 18. Jahrhundert. - ?Es liegt in der Natur der Sache, dass die Geschichte der bündnerischen Strafgerichte mit dem Aufmarschieren der Hochgerichtsfähnlein und der Gesetzgebung über die Verhütung und Bestrafung von Staatsvergehen, als welche wir den Empfang von Pensionen von ausländischen Fürsten, die Erlangung von Ämtern um Geld, Hochverrat etc. nennen, zugleich eine Geschichte der Demokratie in Graubünden ist. Weniger bekannt dagegen dürfte sein, dass die ganze Strafgerichtsbarkeit in den drei Bünden aufgebaut ist auf der sogenannten Rügegerichtsbarkeit und insofern im Prinzip ins Mittelalter zurückgreift und überraschende Ähnlichkeit mit dem englischen Geschwornengericht [Geschworenengericht], der Vehmgerichtsbarkeit [Feme, Femegerichte] Deutschlands und den geistlichen Sendgerichten des Mittelalters aufzuweisen hat.? (p. 4). - Beachtenswert scheint aus heutiger, dem Laien kaum mehr vertrauter Sicht die grosse Bedeutung des Pensionenwesens als Staatsvergehen. ?Von der Mitte des 15. Jahrhunderts an wurde der Begriff im weltlichen Kontext für regelmässige, in fester Vertragsform vereinbarte und offizielle, wenn auch oft vertraulich gehandhabte Zahlungen gebraucht, die Laien wie Kleriker vom Fürsten zusätzlich zu ihrer normalen Entlohnung erhielten. [.] Sowohl als öffentliche, an offizielle Kassen bezahlte wie als geheime, an Einzelpersonen entrichtete Pensionen zielten sie darauf ab, politische Entscheidungen zu beeinflussen und den ausländischen Kriegsherren den Zugang zu den begehrten eidg. Söldnern (Fremde Dienste) zu sichern. Obwohl von Beginn an umstritten (die ersten Versuche, Pensionen zu verbieten, datieren bereits vom Beginn der 1470er Jahre), ermöglichten sie den Aufstieg wohlhabender Honoratioren und Kriegsunternehmer (Militärunternehmer). [.] In internen Konflikten zu Beginn des 16. Jahrhunderts [z.B. in Bern, Solothurn, Luzern Zürich und Basel] spielten diese Jahrgelder, deren Empfängern Bestechlichkeit und Verrat vorgeworfen wurde, eine zentrale Rolle. Flugschriften und Traktate beklagten ihre Auswirkungen in drastisch sexueller Metaphorik und bezeichneten sie als giftige Gaben und Judaslohn. Huldrych Zwingli nahm in seinen Predigten gegen die Reisläuferei und Pensionen zwischen 1521 und 1525 diese Motive auf und spitzte sie weiter zu [.]. In den reformierten Orten wurden scharf formulierte Verbote erlassen [.]. [.] Die Pensionen verdeutlichen nicht nur den oligarchischen Charakter des eidgenössischen Ancien Régime und die Bedeutung von Klientel- und Patronagebeziehungen, sondern auch die Integration vermeintlich ?abgeschlossener? alpiner Regionen in internationale Militär- und Finanztransaktionen der frühen Neuzeit. Der deutliche Widerspruch, in dem das System der Pensionen zur historischen Selbststilisierung der modernen Schweiz im 19. und frühen 20. Jh. stand, hat zusammen mit Motiven der älteren konfessionellen Polemik die Darstellung der Eidgenossenschaft in der Geschichtsschreibung bis in die 2. Hälfte des 20. Jh. deutlich beeinflusst und verzerrt.? (V. Groebner, in: HLS; zu den Verhältnissen im Freistaat der drei Bünde vgl. Pieth, Bündnergeschichte, passim, u. p. 106: ?artete die private Pensionierung s.