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(noch zu Nr.19083:) - Mit zeittypischen Ausführungen wie z.B.: "Der Nationalsozialismus geht von der Erkenntnis aus, daß die Lebenskraft einer Nation abhängig ist von der Reinheit des Blutes ihres Volkes. Die Geschichte lehrt mit erschütternder Deutlichkeit, daß jede Vermischung mit Trägern artfremden Blutes zur Dekadenz und schließlich zum Untergang führen . . ." - "Die Familie ist der heilige Hort deutscher Kraft, der Urquell alles Lebens. Sie rein und gesund zu erhalten und sie damit zu befähigen, ihrer Sendung für die Existenz und Größe unseres Volkes in Gegenwart und Zukunft gerecht zu werden, das ist höchste Verpflichtung und größte Sorge des nationalsozialistischen Staates. D a s d e u t s c h e R e i c h u n t e r F ü h r u n g A d o l f H i t l e r s b r a u c h t k e i n e H e l o t e n o d e r S c h w ä c h l i n g e , sondern gesunde und starke Männer und Frauen deutscher Art. Nur dann ist Deutschlands Größe und Zukunft gesichert. Die nationalsozialistische Rassenlehre und Rassengesetzgebung ist die Anwendung des uralten und ewig wahren ungeschriebenen Gesetzes der Natur, daß der Stärkere siegt und seine Art ewig lebt, daß aber der Schwächling untergehen und im Wege der Auslese erliegen muss. Es war daher die Aufgabe des nationalsozialistischen Gesetzgebers, durch den Erlass einer dieser einen naturgegebenen und geschichtlich erhärteten ewigen Wahrheit entsprechenden Gesetzgebung, das deutsche Blut vor fremdrassiger Vermischung zu schützen, festzulegen wer Deutscher, Mischling oder Jude ist, und die Erbgesundheit des deutschen Blutes durch Verhinderung erbkranker Ehen zu sichern, und damit durch gesetzlichen Zwang eine weitere Schädigung des Volkskörpers zu unterbinden . . . In diesem Kommentar sind, streng vom Standpunkt der nationalsozialistischen Bewegung aus, erläutert: 1. Reichsbürgergesetz, 2. Blutschutzgesetz, 3. Ehegesundheitsgesetz mit allen dazugehörigen Ausführungsbestimmungen, Durchführungsverordnungen und den Runderlassen der zuständigen Ministerien. Im fachlichen Zusammenhang sind abgedruckt alle einschlägigen Rassenschutz- und Rassenpflegegesetze" - Deutsches / Drittes Reich, Großdeutschland, Nürnberger Gesetze, Recht der Rasse in Österreich , Einzug rassenrechtlicher Bestimmungen im Lande Österreich gemäß Führererlass, maßgebliches Erläuterungswerk des deutschen Rassenrechts, deutsche Rassenpolitik im 20. Jahrhundert, Rassenschutz und Rassenpflege vor 1945, durchgreifendste Gesetzgebung in der Judenfrage durch das Deutschland Adolf Hitlers, Verbrechen an der eigenen Rasse, keine Heloten oder Schwächlinge sondern gesunde und starke Männer und Frauen deutscher Art braucht das deutsche Reich unter Führung Adolf Hitlers, nationalsozialistische Rassenlehre und Rassengesetzgebung, Schutz deutschen Blutes vor fremdrassiger Vermischung, Verhinderung der Weiterschleppung von Erbkrankheiten auf die Nachkommenschaft durch den Nationalsozialismus, praktische Anwendung der Rassenlehre, Reichsbürgerbrief, Reichsstelle für Sippenforschung, jüdische Religionsgemeinschaft, Systemrasse, Stufenleiter vom n zum Arier, , Begriffsbestimmung "artfremdes Blut", Eheschließung von deutschblütigen Personen mit n, n usw., Eheeignungs-Prüfungsbogen, fortpflanzungsunfähiger Ehegatte, außerehelicher Geschlechtsverkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes, amtliche Begriffsbestimmung des außerehelichen Geschlechtsverkehrs, Zweck des Verbots: mischrassige Nachkommenschaft zu verhüten, Verfolgung wegen Rassenschande / rassenschänderischen Verhaltens, außerehelicher Geschlechtsverkehr zwischen deutschblütigen Personen und Personen einer anderen artfremden Rasse als der jüdischen, Unzulässigkeit des Geschlechtsverkehrs eines Juden mit einer deutschblütigen Dirne, Entmannung, artfremd-jüdischer Mischling, Rassenmischehe, jüdische Farben Versand an Institutionen auch gegen Rechnung Sprache: Deutsch Gewicht in Gramm: 2000.
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