Dieses historische Buch kann zahlreiche Tippfehler und fehlende Textpassagen aufweisen. Käufer können in der Regel eine kostenlose eingescannte Kopie des originalen Buches vom Verleger herunterladen (ohne Tippfehler). Ohne Indizes. Nicht dargestellt. 1810 edition. Auszug: ...Stiftungen von der zweiten Art treten besondere rechtliche und moralische Rücksichten ein, die von keinem Staate vernachlässiget werden dürfen/ der selbst als rechtlicher und moralischer gelten will. Wenn jene durch den Fortgang der Zeit und den Wechsel der Umstände aufge. hört haben, nützliche Institute zu scyn,. und folglich mildem Willen der Stifter/ was moralisch Gutes zu beför dern, inWiderspruch gekommen sind, so ist es nicht nur vom Staate recht gehandelt/ wenn er sie aufhebt/ sondern auch moralisch/ indem die Pflicht gegen sich selbst ihm dabei gebietet, solches zu bewerkstelligen. Nur in Hinsicht der Verwendung tritt hierbei ein Unterschied ein, der zwischen den St iftungen, welche von Privatpersonen he kom men, und jenen, die der Staat selbst dotirt hat, sorgfältig zu beobachten hat. Bei dem letztern kommt dem Staate ein unbeschränk. tes Recht zu/ das Vermögen derselben entweder beliebig zu einem andern besondern Zwecke zu bestimmen, oder es zur allgemeinen Verwendung für Staatsbedürfnisse überhaupt einzuziehen. So könnte z. B. im Fortschritte der sittlichen Kultur gar wohl dereinst die Zeit kommen, wo es für die höhern Staatsdicner keines Ordens mehr bedarf, um sie zum pflichtmä fügen Streben nach auszeichnungswürdiger Verdienst, lichkelt um die gemeine Wohlfahrt anzufeuern. Der Staat kann alsdann, was er zu deren Dotation bestimmt hatte, entweder dem Staatsvermögen zu allgemeiner Verwendung wieder zuweisen, oder einer andern besondern Anstalt als Fond bestimmen. Bei den erstell, Stiftungen aber, die von Privatwohl thätigkeit herrühren, sind die...
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