Language: Latin
Published by C. Forberger, Mersburg, 1673
Hardcover. Condition: Sehr gut. 4°. 1 Blatt, 110 Seiten. Halbpergamentband. - Erste Ausgabe dieses Zusammendrucks zweier Abhandlungen von Lipold und Dieterich. - VD17 1:003959V; Jordan, Bibliographie zur Geschichte des Festungsbaus 2200 (Lipold) und 0891 (Dieterich). - Lipold, "ein deutscher Ictus, florirte (Jöcher II, 128 zufolge) zwischen 1665 und 1675". Jöcher führt lediglich seine Publikationen auf, weitere Angaben zu Leben und Werk dort nicht. Jähns 1271 kennt das vorliegende Werk nicht, erwähnt aber eine andere Schrift Lipolds mit dem Titel "Vom Kriege und Kriegserwerb", die Jöcher nicht nennt. - Zu Dieterichs beigedruckter Schrift "Discursus de Munitionibus" notiert Jähns 1131 , daß sie seltsamerweise als Anhang zu Lippolds "Arbor consanguinitatis et affinitatis" erschien, "mit dem er nicht das Geringste zu tun hat, da er keineswegs etwa in einer Darlegung der juristischen Beziehungen des Festungswesens besteht, sondern in einer wirklichen Fortifikationslehre. Der übersichtliche Tractat ist lateinisch geschrieben und verrät eine nicht unbedeutende Literaturkenntnis. Er zerfällt in die Praefatio und 5 Kapitel: 1. Munitionis definitionem exhibit. 2. De extructione munitionum. 3. Ubi et quomodo extruendae sint munitiones. 4. De munitionis constructione. 5. De forma sive fortificationis modo. Den Beschluß machen erläuternde Quaesitiones". - Titelblatt gebräunt und fleckig sowie mit hinterlegten Randläsuren, sonst gut erhalten.
VD17 1:011181E;Stinzing-Landsberg II. - Die 1649 erstmals erschienene "Jurisprudentia ecclesiastica" ist das erste vollständige System des protestantischen Kirchenrechts. "Carpzov hat diese bis dahin in der Literatur und auf den Kathedern unbekannte Disciplin erst geschaffen. Es ist wohl zu beachten, daß durch ihn der Name jus ecclesiasticum in Aufnahme gebracht und die Scheidung zwischen kanonischem Recht und Kirchenrecht sowohl der Sache als dem Namen nach vollzogen ist. Er hat mit sicherer Hand die zum protestantischen Kirchenrecht gehörigen Materien begrenzt, zusammengestellt, geordnet und die Rechtssätze selbst mit der ihm eigenen Virtuosität formulirt" (Stintzing-Landsberg II, 89 zur Erstausgabe). Seine Rechtssätze ("Definitiones") gewinnt er im wesentlichen aus den im Werk umfangreich zitierten, deutschsprachigen Entscheidungen und Fallbeschreibungen des sächsischen Oberkonsistoriums. Diese, im Werk nahezu auf jeder Seite in längeren Passagen zitierten Texte, bilden eine herausragende kulturgeschichtliche Quelle, da sie die den Entscheidungen zu Grunde liegenden Fälle zusammenfassend schildern. Auf diese Entscheidungen konnte Carpzov nur zurückgreifen, da ihm die Erben des Wittenberger Professors D. Cornelius Croll, der lange Sekretär des Oberkonsistoriums gewesen war, dessen handschriftliche Fallsammlung zur Verfügung stellen. - Papier gleichmäßig leicht gebräunt, sonst von vereinzelten Flecken abgesehen, innen schönes, sauberes Exemplar.
[Lugduni?], [s.n.t.], [metà del XVI secolo], xilografia originale, mm. 230x208. Proveniente da una edizione del "Decretum Gratiani" della metà del Cinquecento. Foderata con un cartoncino bianco sul verso (verso che recava testo a stampa).